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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 9↗RIS↗

Sachverständige

Artikel 9

  1. Absatz eins,Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
  2. Absatz 2,Im Ersuchen und Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahre und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.