Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
BGBl. III Nr. 106/2008
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- Ziffer 3gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Symposien und Spezialstudien;
- Ziffer 4Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und anderer wissenschaftlicher Programme wie gemeinsame Workshops und Seminare etc., in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Initiativen multilateralen Charakters.