Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
BGBl. III Nr. 106/2008
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz eins,
- Absatz 2,Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3, zählen folgende Maßnahmen:
- Ziffer einsAusschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 3,, Ziffer 2,;
- Ziffer 2Evaluierung der Anträge;
- Ziffer 3Auswahl und Genehmigung der Projekte.