Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
BGBl. III Nr. 106/2008
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz eins,
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
- Absatz 3,Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.
- Absatz 4,Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
Geschehen am 30. November 2007 in zwei Urschriften, jede in Hindi, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.