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BGBl. III Nr. 108/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2008× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 11↗RIS↗

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.