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BGBl. III Nr. 108/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2008× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.