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BGBl. III Nr. 108/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2008× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

    Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.

  2. Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär der ICSID Konvention ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.