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BGBl. III Nr. 108/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2008× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2,Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.