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BGBl. III Nr. 109/2008

kundgemacht 29.08.2008 RIS↗
Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 109/2008 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 1999,) hinterlegt:

              Staaten:               Datum der Hinterlegung der

                                         Beitrittsurkunde:

              Andorra                     26. Jänner 2001

     Bundesrepublik Jugoslawien,

          nunmehr Serbien                14. Dezember 2000

             Montenegro                   12. Februar 2007

        St. Kitts und Nevis                 21. Mai 2002

            Timor-Leste                    4. August 2005

Die Niederlande haben am 9. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 1999, dahingehend berichtigt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nicht mit 8. September 1991, sondern erst mit Wirksamkeit vom 9. Jänner 1993 Vertragspartei des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geworden ist.