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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17 – Gleichstellung von Mann und Frau

Jede Vertragspartei ist bei der Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen bestrebt, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern, und wendet Gender Mainstreaming an, wenn sie diese Maßnahmen ausarbeitet, durchführt und bewertet.