BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Kapitel römisch vier – Materielles Strafrecht Artikel 18 – Kriminalisierung des Menschenhandels
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.