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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19 – Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers

Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 Litera a, sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.