BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19 – Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers
Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 Litera a, sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.