Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24 – Erschwerende Umstände
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:
- Litera a
- Litera bdie Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
- Litera cdie Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
- Litera ddie Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.