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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24 – Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:

  1. Litera a
    Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
  2. Litera b
    die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
  3. Litera c
    die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
  4. Litera d
    die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.