Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels;
BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Kapitel römisch sechs – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungSchutz und Unterstützung von Opfern;
- StrichaufzählungErmittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.