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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 39↗RIS↗

Kapitel römisch acht – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften Artikel 39 – Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.