Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
  2. Litera b
    ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Litera a, genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Litera a, genannten Mittel angewendet wurde;
  3. Litera c
    gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Litera a, genannten Mittel angewendet wurde;
  4. Litera d
    bezeichnet der Ausdruck „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;
  5. Litera e
    bezeichnet der Ausdruck „Opfer“ eine natürliche Person, die dem Menschenhandel nach der Begriffsbestimmung in diesem Artikel ausgesetzt ist.