Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
BGBl. III Nr. 118/2008
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vereinbarung bezieht sichaus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- StrichaufzählungKombinierten Verkehr Schiene/Straße
- StrichaufzählungVerkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden- Strichaufzählunggewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
- StrichaufzählungWerkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
- Ziffer 3Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.