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BGBl. III Nr. 118/2008

kundgemacht 08.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2008× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 2↗RIS↗

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. Ziffer eins
    Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof (Terminal) auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn über eine Distanz von mehr als 100 km Länge
      Luftlinie in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2,,
      in einem Container mit mindestens 6 m Länge oder
      in einem Wechselaufbau, wobei die Grenze zu einem
      der beiden Vertragsstaaten auf der Schiene überschritten wird,
    3. Litera c
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof (Terminal) zum Empfänger auf der Straße
      (Nachlaufverkehr).
  2. Ziffer 2
    Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
  1. Ziffer 3
    Gewerbsmäßiger Güterverkehr:
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  1. Ziffer 4
    Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Litera a
    Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
  2. Litera b
    die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
  3. Litera c
    die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
  4. Litera d
    die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
  5. Litera e
    die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  6. Ziffer 5
    Kabotage:
Die Aufnahme von Gütern im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.