Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Diese Genehmigung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug auszustellen.
BGBl. III Nr. 118/2008
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
römisch drei. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 4 erteilt, und zwar als
- Litera aStandardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen)
- Litera beingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
- Ziffer 3Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
- Litera aName und Anschrift des Unternehmers;
- Litera bamtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- Litera chöchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- Litera dArt des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- Litera egegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
- Litera fDauer der Gültigkeit.
- Ziffer 4Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
- Ziffer 5Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Absatz 3, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Absatz 3, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
- Ziffer 6Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.