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BGBl. III Nr. 11/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2008× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 30.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen oder Absprachen mit dem Ziel,

  1. Litera a
    die geeignetsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen zu ergreifen oder
  2. Litera b
    die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu verstärken.