BGBl. III Nr. 124/2008
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
D. Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Bestimmungen Artikel 11
Die Vertragsparteien prüfen, ob die Anwendung der Artikel 3, 4 und 9 auf Kinder berührende Verfahren vor anderen Stellen und auf Kinder berührende Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Verfahrens sind, erweitert werden kann.