BGBl. III Nr. 124/2008
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14 – Verfahrens - und Beratungshilfe
Ist nach innerstaatlichem Recht Verfahrens - oder Beratungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde vorgesehen, so werden solche Bestimmungen in bezug auf die von den Artikeln 4 und 9 erfaßten Angelegenheiten angewendet.