BGBl. III Nr. 124/2008
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15 - Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen schränkt die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht ein, die bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Familien zum Gegenstand haben und denen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens als Vertragspartei angehört oder angehören wird.