BGBl. III Nr. 124/2008
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Kapitel römisch zwei - Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von Kinderrechten A. Verfahrensrechte eines Kindes Artikel 3 - Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.