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BGBl. III Nr. 124/2008

kundgemacht 10.09.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4 - Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 hat ein Kind das Recht, persönlich oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen einen besonderen Vertreter in einem es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde zu beantragen, soweit nach innerstaatlichem Recht die Träger elterlicher Verantwortung wegen eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Kind von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind.

(2) Es steht den Staaten frei, das in Absatz 1 vorgesehene Recht auf Kinder zu beschränken, die nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen werden.