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BGBl. III Nr. 124/2008

kundgemacht 10.09.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8 - Handeln von Amts wegen

In Verfahren, die ein Kind berühren, ist die Justizbehörde befugt, in den nach innerstaatlichem Recht bestimmten Fällen, in denen das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, von Amts wegen zu handeln.