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BGBl. III Nr. 139/2008

kundgemacht 30.09.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2008× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 139/2008 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.