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BGBl. III Nr. 145/2008

kundgemacht 15.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2008× zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Die österreichisch-indische infrastrukturelle Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien. Eines ihrer Hauptziele besteht in der Verbesserung und dem Ausbau der indischen Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens. Sie bezieht sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Modernisierung und Kapazitätserweiterung der bestehenden Einrichtungen des indischen Gesundheitswesens;
    2. Ziffer 2
      den regionalen und überregionalen Ausbau der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien;
    3. Ziffer 3
      die stetige qualitative Verbesserung der indischen Gesundheitseinrichtungen.
  2. Absatz 2,
    Die Projekte, auf die sich die infrastrukturelle Zusammenarbeit bezieht, werden jährlich zwischen den gemäß Artikel 3 bestimmten Projektverantwortlichen einvernehmlich festgelegt und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossen.