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BGBl. III Nr. 145/2008

kundgemacht 15.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2008× zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Durchführung des infrastrukturellen Kooperationsprogrammes im Bereich Gesundheitseinrichtungen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,
    Zu diesem Zweck werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der im obigen Artikel 4 Absatz (1) erwähnten Verträge zu erleichtern.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die jährlich alternierend in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Indien sowie in Bedarfsfalle auf begründetes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammentrifft. In dieser Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind gemäß Artikel 3 Absatz (1) von indischer Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen und von österreichischer Seite neben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die AHC Austrian Health Care Systems & Engineering GmbH in ihrer Funktion als österreichischer Projektkoordinator im Sinne des Artikel 3 Absatz (2) vertreten.