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BGBl. III Nr. 146/2008

kundgemacht 17.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2008× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 146/2008 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach Einlangen der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind, erfüllt wurden.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege, 30 (dreißig) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Kündigung, kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Jakarta, am 9. Jänner 2008 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.