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BGBl. III Nr. 146/2008

kundgemacht 17.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2008× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 146/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6
Suspendierung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.