Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten- und Dienstpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen Passes mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
BGBl. III Nr. 146/2008
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Änderungen durch diese Kundmachung
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Muster und Ausstellung eines Passes oder Reisedokuments
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die Passaustellung informieren.
- Ziffer 3Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragpartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangstaates hierüber informieren.