BGBl. III Nr. 147/2008
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Geschehen zu Wien, am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.