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BGBl. III Nr. 147/2008

kundgemacht 21.10.2008 RIS↗
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2008× zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 13 § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Geschehen zu Wien, am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.