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BGBl. III Nr. 154/2008

kundgemacht 23.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2008× zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 154/2008 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Abschließende Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit dem Tag der Unterschrift in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird beendet sobald das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa oder kann durch eine der Vertragsparteien jederzeit in schriftlicher Form oder kann durch Kündigung auf diplomatischem Wege von jeder Vertragespartei schriftlich und jeder Zeit beendet werden. Im Fall einer Beendigung durch eine Vertragspartei tritt dieses Abkommen nach einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Note über die Beendigung außer Kraft. Die Beendigung hat keinen Einfluss auf den Betrieb des Zentrums im Verhältnis zu den anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder des Schengen-Acquis, die an den Aktivitäten des Zentrums teilhaben.
  3. Ziffer 3
    Fragen bezüglich der Interpretation oder der Durchführung dieses Abkommens, werden durch die Parteien im Wege von Verhandlungen gelöst.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien werden, falls notwendig, bei einer Beendigung dieses Abkommens eine Abrechnung durchführen.

Unterfertigt in Budapest am 20. September 2007 in zwei Kopien in englischer Sprache.