Das Zentrum wird von einem Diplomaten der ungarischen Botschaft (in weiterer Folge als ungarischer Konsul bezeichnet) geführt.
BGBl. III Nr. 154/2008
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Führung des Zentrums
- Ziffer eins
- Ziffer 2Österreich nimmt an den Aktivitäten des Zentrums durch einen dafür ernannten österreichischen Konsularbeamten teil. Der österreichische Konsularbeamte soll unter der Aufsicht seiner oder ihrer übergeordneten Behörde stehen und soll den Anweisungen des Leiters der ungarischen Botschaft in Belangen der Sicherheit Folge leisten.
- Ziffer 3Österreich notifiziert dem Außenministerium der Republik Moldau die Ernennung des österreichischen Konsularbeamten gemäß Artikel 10 des Wiener Abkommens über die diplomatischen Beziehungen 19611. Die Notifikation kann auch die Aufgaben beinhalten, welche in Artikel 2 definiert sind.
- Ziffer 4Der ungarische Konsul und der österreichische Konsularbeamte sollen in ständigem und nahem Kontakt miteinander stehen um die Aufgaben des Zentrums im Sinne des Abkommens zu unterstützen. Bei Konflikten, die nicht im direkten Wege geklärt werden können, sollen sie unverzüglich den Rat der jeweiligen Ministerien einholen.
- Ziffer 5Die österreichische und die ungarische Botschaft sollen separate E-Mailadressen einrichten, um die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Arbeit des Zentrums transparent zu gestalten.
- Ziffer 6Der österreichische Konsularbeamte ist für die Beachtung des gegenständlichen Abkommens und der relevanten österreichischen Gesetzte verantwortlich und unterstützt den ungarischen Konsul in der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeit des Zentrums. Die Mitarbeiter des Zentrums dürfen nur durch den ungarischen Konsul angewiesen werden.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.