Daten nur, zu den in diesem Abkommen vereinbarten Zwecken und gemäß den Instruktionen der vertretenen Partei, zu sammeln und weiterzuleiten;
BGBl. III Nr. 154/2008
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Datenschutz
Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Genauigkeit und Aktualität der relevanten personenbezogen Daten, sowie ein effizienter Schutz der Daten gegen ungewollte oder unautorisierte Zerstörung, ungewollten Verlust, ungenehmigten Zugriff, unautorisierte oder ungewollte Änderung und unautorisierte Weitergabe, muss gewährleistet werden;
- Ziffer 3Sicherzustellen, dass auf Anfrage des Antragsstellers fehlerhafte Daten verbessert und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
- Ziffer 4Nur Mitarbeiter mit den Aufgaben des Abkommens zu betrauen, welche sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder sich unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit befinden;
- Ziffer 5Die ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers, dass die Daten des Antrages zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen, in schriftlicher Form zu erlangen, bevor ein Antrag bearbeitet wird.