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BGBl. III Nr. 18/2008

kundgemacht 07.02.2008
Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2008× zu RID - Beförderung von Stoffen der Klasse 9 - Artikel 6 Absatz 12

Änderungen durch diese Kundmachung

RID - Beförderung von Stoffen der Klasse 9 - Artikel 6 Absatz 12 neu