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BGBl. III Nr. 34/2008

kundgemacht 06.03.2008 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2008× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2008 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2, dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.

(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18, Absatz 7, oder Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung vor.

(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21, der Verordnung binnen einem Monat.