BGBl. III Nr. 34/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 4
(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.
(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Parteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.
(3) Im Falle der Ausübung der Option gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung betreffend die Nachprüfung der Anträge wird sich der ersuchte Mitgliedstaat bemühen, das Nachprüfungsersuchen binnen einer Woche zu beantworten.