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BGBl. III Nr. 34/2008

kundgemacht 06.03.2008 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2008× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.

(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Parteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.

(3) Im Falle der Ausübung der Option gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung betreffend die Nachprüfung der Anträge wird sich der ersuchte Mitgliedstaat bemühen, das Nachprüfungsersuchen binnen einer Woche zu beantworten.