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BGBl. III Nr. 37/2008

kundgemacht 28.03.2008
Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die orangefarbene Kennzeichnung von Wagen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern befördern
Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die orangefarbene Kennzeichnung von Wagen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern befördern
Kundmachung BGBl. III Nr. 37/2008× zu RID - orangefarbene Kennzeichnung von Wagen - Artikel 6 Absatz 12

Änderungen durch diese Kundmachung

RID - orangefarbene Kennzeichnung von Wagen - Artikel 6 Absatz 12 neu