Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
BGBl. III Nr. 42/2008
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Beitritt
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.