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BGBl. III Nr. 42/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2008× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Beitritt

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
  2. Absatz 2,
    Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.