Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 42/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2008× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am Tage der Hinterlegung der letzten formellen Verständigung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen oder der letzten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen, der dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich mitteilt. Die Kündigung wird hinsichtlich der kündigenden Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag, an dem der Verwahrer den anderen Vertragsparteien die Kündigung notifiziert hat, wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007 in vier Urschriften, jeweils in deutscher, slowenischer, ungarischer und englischer Sprache, wobei alle Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.
Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung. Eine Originalausfertigung wird beim Verwahrer hinterlegt. Im Falle von Unstimmigkeiten bei der Auslegungen dieser Vereinbarung, geht die englische Version vor.