Die von den österreichischen und ungarischen Vertragsparteien entsandten Beamten sind nicht ermächtigt, selbständig operative Einsätze durchzuführen, sondern übermitteln lediglich Informationen und üben ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Grundlage der ihnen vom Entsendestaat gegebenen Anweisungen aus.
BGBl. III Nr. 42/2008
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Umfang der Zusammenarbeit
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die im Zentrum tätigen Beamten der Vertragsparteien sind unterstützend und beratend tätig:
- Litera abei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im grenzüberschreitenden polizeilichen Bereich;
- Litera bbei gemeinsamen Aktionen zur Bekämpfung der illegalen Migration und damit in Zusammenhang stehenden Verbrechen;
- Litera cbei der Koordination von gemeinsamen Grenzkontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Einsätze an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in einzelnen Grenzgebieten, die von der Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst sind;
- Litera dbeim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verbrechen;
- Litera eauf Ersuchen durch gegenseitige Unterstützung bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rückübernahmeabkommen;
- Litera fbeim Austausch von Informationen in der Zusammenarbeit mit anderen Zentren, die zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden;
- Litera gbeim Austausch anderer Informationen und in der Erfüllung anderer Aufgaben, die vom Entsendestaat übertragen wurden.