Jede der in Artikel 3 angeführten Behörden benennt einen für die Organisation, die Aktivitäten und den Betrieb des Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten treffen sich monatlich, um die Arbeit zu analysieren, Probleme, Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sowie die weitere Arbeit zu vereinbaren. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
BGBl. III Nr. 42/2008
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Arbeitsweise des Zentrums
- Absatz eins,
- Absatz 2,Vor Aufnahme der Tätigkeit des Zentrums haben die in Artikel 3 genannten Behörden eine Geschäftsordnung sowie andere Vorkehrungen festzulegen, um den einwandfreien Betrieb des Zentrums zu gewährleisten.
- Absatz 3,Nach Bestätigung der Geschäftsordnung wird sie für alle Vertragsparteien verbindlich.
- Absatz 4,Die Vertreter der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden treffen sich zumindest ein Mal pro Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Arbeit des Zentrums zu evaluieren.