Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 42/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2008× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Arbeitsweise des Zentrums

  1. Absatz eins,
    Jede der in Artikel 3 angeführten Behörden benennt einen für die Organisation, die Aktivitäten und den Betrieb des Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten treffen sich monatlich, um die Arbeit zu analysieren, Probleme, Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sowie die weitere Arbeit zu vereinbaren. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Absatz 2,
    Vor Aufnahme der Tätigkeit des Zentrums haben die in Artikel 3 genannten Behörden eine Geschäftsordnung sowie andere Vorkehrungen festzulegen, um den einwandfreien Betrieb des Zentrums zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,
    Nach Bestätigung der Geschäftsordnung wird sie für alle Vertragsparteien verbindlich.
  4. Absatz 4,
    Die Vertreter der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden treffen sich zumindest ein Mal pro Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Arbeit des Zentrums zu evaluieren.