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BGBl. III Nr. 52/2008

kundgemacht 24.04.2008 RIS↗Parlament↗
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2008× zu Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 52/2008 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9
Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend “Ausschuss für die Investitionsfazilität” genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.