Universalpostdienst: ständige flächendeckende Bereitstellung von hochwertigen Basispostdiensten zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden;
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Erster Teil
Gemeinsame Regeln für den Internationalen Postdienst
Einziges Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Ziffer eins Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes:
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2Kartenschluss: ein oder mehrere Beutel bzw. sonstige Behälter mit Postsendungen, bezettelt, plombiert oder versiegelt;
- eins Punkt 3offener Durchgang: Durchgang von Sendungen, deren Anzahl oder Gewicht die Fertigung eines Kartenschlusses nach dem Bestimmungsland nicht rechtfertigt, durch ein vermittelndes Land;
- eins Punkt 4Postsendung: Überbegriff zur Bezeichnung der verschiedenen Sendungsarten der Post vorgenommen werden (Briefsendungen, Postpakete, Postanweisungen usw.);
- eins Punkt 5Endvergütung: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die, Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung der Briefsendungen im Bestimmungsland zu leisten ist;
- eins Punkt 6Durchgangsvergütung: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang der Kartenschlüsse;
- eins Punkt 7Endvergütungsanteil: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung eines Postpaketes im Bestimmungsland zu leisten ist;
- eins Punkt 8Durchgangsvergütungsanteil: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang für die Beförderung eines Postpaketes über sein Staatsgebiet;
- eins Punkt 9Seegebührenanteil: Zahlung für die Leistungen, eines Beförderungsunternehmens (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) bei der Beförderung eines Postpakets auf dem Seeweg.