BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 105neu
Artikel 105
Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb
Ziffer eins Nach jeder Tagung informiert der Rat für Postbetrieb die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Arbeit, insbesondere durch Übermittlung eines Tagungsprotokolls sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.
Ziffer 2 Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.
Ziffer 3 Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor dem Kongress.