Die Mitgliedsländer verpflichten sich zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zum Zweck der Verhütung nachstehender strafbarer Handlungen sowie zur Verfolgung und Bestrafung der Täter:
- eins Punkt eins Punkt einsEinlegen von Suchtgiften, psychotropen Substanzen oder explodierbaren, feuergefährlichen oder sonstwie gefährlichen Stoffen in Postsendungen, sofern laut Vertrag nicht ausdrücklich bewilligt;
- eins Punkt eins Punkt 2Einlegen pädophiler oder kinderpornographischer Gegenstände, in Postsendungen.