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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Entgelte

Ziffer eins Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest. Zu diesem Grundentgelt rechnet sie allenfalls die dem Absender geleisteten besonderen Dienste fälligen Entgelte hinzu.

Ziffer 2 Für Überweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem nicht-Signatarland durchgeführt werden, kann die vermittelnde Verwaltung ein zusätzliches Entgelt einheben. Der Betrag dieses Entgelts wird zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbart und vom Überweisungsbetrag einbehalten. Dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

Ziffer 3 Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Postüberweisungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.