BGBl. III Nr. 53/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 13
Zusatzdienste
Ziffer eins Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste :
- eins Punkt einsEinschreiben von abgehenden Flugpost- und Vorrangbriefsendungen;
- eins Punkt 2Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang, die für Destinationen ohne Vorrang- oder Flugpostdienst bestimmt sind;
- eins Punkt 3Einschreiben von sämtlichen ankommenden Briefsendungen.
Ziffer 2 Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.
Ziffer 3 Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben:
- 3 Punkt einsWertangabe für Briefsendungen und Pakete;
- 3 Punkt 2Bescheinigte Abgabe von Briefsendungen;
- 3 Punkt 3Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete;
- 3 Punkt 4Eildienst für Briefsendungen und Pakete;
- 3 Punkt 5Abgabe zu eigenen Handen von eingeschriebenen Briefsendungen, von Briefsendungen mit bescheinigter Abgabe oder Briefsendungen mit Wertangabe;
- 3 Punkt 6Gebühren- und Abgabenfreiheit für und Pakete;
- 3 Punkt 7Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperriger Pakete;
- 3 Punkt 8„Consignment“-Dienst für Gruppensendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland.
Ziffer 4 Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter:
- 4 Punkt einsInternationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI), der im Wesentlichen fakultativ ist, alle Verwaltungen sind jedoch verpflichtet, die Rücksendung der CCRI-Sendungen zu besorgen;
- 4 Punkt 2internationaler Antwortschein; diese Scheine können in jedem Mitgliedsland eingetauscht werden, ihr Vertrieb ist jedoch freiwillig;
- 4 Punkt 3Rückschein für eingeschriebene Briefsendungen oder Sendungen mit bescheinigter Abgabe, sowie für Pakete und Sendungen mit Wertangabe; bei Ankommenden Sendungen haben alle Postverwaltungen den Rückscheindienst zu besorgen; bei abgehenden Sendungen ist dieser Dienst jedoch nicht verpflichtend wahrzunehmen.
Ziffer 5 Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.
Ziffer 6 Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben:
- 6 Punkt einsZustellung von Päckchen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm;
- 6 Punkt 2Aufgabe von Briefsendungen bei Aufgabeschluss;
- 6 Punkt 3Aufgabe von Sendungen außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
- 6 Punkt 4Abholung beim Absender;
- 6 Punkt 5Abholung einer Briefsendung außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
- 6 Punkt 6Postlagerung;
- 6 Punkt 7Lagerung von Briefsendungen über 500 Gramm und Paketen;
- 6 Punkt 8Abgabe von benachrichtigten Paketen;
- 6 Punkt 9Versicherung gegen höhere Gewalt.